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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma F. & A. Forbrig

1. Zahlung, Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverweigerung, Eigentumsvorbehalt

Bei Vertragsabschluss wird durch den Auftragnehmer eine vorläufige Preisaufstellung vorgenommen, welche nach voll-ständiger Leistungserbringung ggf. entsprechend dem tatsächlichen Leistungsumfang im Rahmen der Schlussrechnung anzupassen ist. Wird während der Leistungsausführung eine Abweichung von der vorläufigen Preisaufstellung um mehr als 10% erkennbar, hat der Auftragnehmer vor Fortführung der Leistungen die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

Bei Vertragsschluss / Auftragserteilung sind durch den Auftraggeber 30% der vorläufigen Preisaufstellung (1. Abschlag) zu zahlen. Bis zur Zahlung steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Weitere 60% der vorläufigen Preis-aufstellung (2. Abschlag) sind bei Abnahme der Werkleistung vor Montage zu zahlen. Bis zur vollständigen Zahlung des 2. Abschlages stehen dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der Montage und ein Zurück-behaltungsrecht zu. Der offene Restbetrag wird fällig nach Fertigstellung / Abnahme der Montage und Übergabe der Schluss-rechnung. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware auch im verbauten Zustand Eigentum des Auftragnehmers.

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist Chemnitz.

2. Leistungsumfang, Muster und Materialbeschaffenheit

Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines. Handmuster und Bruchstücke können niemals alle Unterschiede in Farbe, Struktur und Körnung in sich vereinigen. Für die bei Naturstein vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Einschlüsse, Poren, Bänderungen und andere natürliche Eigenschaften wird keine Haftung übernommen. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen oder Maßangaben sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Herstellungs- und Lieferfristen, Rücktrittsrecht

Die auf dem Auftrag angegebene Herstellungs- und Lieferzeit erfolgt unverbindlich. Bei unvorhergesehenen, vom Auftrag-nehmer nicht zu vertretenden Hindernissen wie z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder Vorlieferanten, Beförderungsschwierigkeiten, Streik etc. verlängern sich die Fristen entsprechend.

Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. Insolvenz des Vorlieferanten), so ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Auftraggeber steht ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grund nicht zu.

4. Gefahrübergang, Haftung, Gewährleistung und Verjährung

Mit der Abnahme der Leistung erfolgt der Gefahrübergang auf den Auftraggeber. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer dem ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

Bei einem Mangel kann der Auftragnehmer zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung wählen. Mehrfache Ersatz-lieferungen oder Nachbesserungen sind innerhalb angemessener Frist zulässig. Die Frist beträgt mindestens vier Wochen. Die Frist verlängert sich bei unvorhergesehenen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Hindernissen entsprechend. Ersatzlieferung oder Nachbesserung sind fehlgeschlagen, wenn drei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben. Erst anschließend kann der Auftraggeber weitergehende Gewährleistungsansprüche geltend machen, welche auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) beschränkt werden. Schadens-ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsdauer beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Fertigstellungsanzeige gegenüber dem Auftraggeber.

Sonstige Schadensersatzansprüche werden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz des Auftragnehmers beschränkt.

5. Vorzeitige Auflösung des Vertrages

Eine Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

Bei freier Kündigung des Auftraggebers und bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung für die beauftragten Leistungen zu.

Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder erwerben böswillig unterlässt. Die ersparten Aufwendungen werden von der zu beanspruchenden Vergütung in Abzug gebracht.

6. Änderungen und Ergänzungen, Sonstiges

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftform-gebotes.

Sollten einzelne vorstehende Bedingungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.